From: garibaldi000@aol.com   
      
   Markus Humm schrieb:   
      
   >[snip]   
   >>   
   >> This depends very much on the country you are in. Here in Germany, books   
   >> may be copied (in total, i.e. beyond fair use) for personal use if they   
   >> have been out of print for a number of years, this rule exists to ensure   
   >> widest possible distribution of knowledge.   
   >>   
   >> However, IIRC there are no similar rules for software (although,   
   >> arguably, there should be).   
   >   
   >Ok, since I'm in Germany too, how many years is this for books?   
      
   Two years; compare § 53 Urhebergesetz (109-urhg.pdf, get it   
   from gema.de). The part you are interested in is:   
      
   |§ 53. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.   
   |(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine   
   natürliche   
   |Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder   
   unmittelbar   
   |noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung   
   |eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der   
   |zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen   
   |anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um   
   |Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger   
   photomechanischer   
   |Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.   
   |   
   |   
   |(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen   
   oder   
   |herstellen zu lassen   
   |1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die   
   Vervielfältigung   
   |zu diesem Zweck geboten ist,   
   |2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu   
   |diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes   
   |Werkstück benutzt wird,   
   |...   
   |   
   |4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,   
   |a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne   
   |Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,   
   |b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk   
   |handelt.   
   |Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich   
   |1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels   
   beliebiger   
   |photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung   
   |vorgenommen wird oder   
   |2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder   
   |3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder   
   Erwerbszweck   
   |verfolgt.   
   |Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der   
   |Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt   
      
   |(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von   
   |Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen   
   |oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden   
   |sind, zum eigenen Gebrauch ...   
   |   
   |...   
   |   
   |(4) Die Vervielfältigung   
   |a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,   
   |b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen   
   |vollständige Vervielfältigung handelt,   
   |ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit   
   Einwilligung   
   |des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des   
   |Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit   
   mindestens   
   |zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.   
      
   You got to direct your attention to   
   "eigenes Werkstück" (Abs. 2 Nr. 2)   
   and   
   "seit mindestens zwei Jahren vergriffen", what is not the   
   same as "out of print".   
   "Eigenes Werkstück" could be achieved by buying a copy from   
   a friend and selling it back to him/her afterwards; at least   
   I am reading this to mean "eigenes Vervielfältigungsstück"   
   -)   
      
   (For Non-German readers: "Eigenes Werkstück" could be   
   translated as "own copy"; "vergriffen" means "out of   
   commerce".)   
      
   >What actions are to be started to get the same law for software?   
   >   
   Get voted for the Bundestag ;-)   
      
   Ok, that's all for now, I don't want to get flamed for   
   posting too much too far off topic. If you want to know   
   more, ask at de.soc.recht.marken+urheber.   
      
   cu   
      
   --   
   I know all the answers;   
   it's the questions I don't understand.   
      
   --- SoupGate-Win32 v1.05   
    * Origin: you cannot sedate... all the things you hate (1:229/2)   
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