From: schlu-do@gmx.net   
      
   Hallo,   
      
   Christian Obsieger schrieb:   
      
   > Das ist nicht richtig. Du hast die Nutzungsrechte, und räumst sie Deinem   
   > Kunden ein.   
      
   Bitte lies doch noch mal den Satz von Peter. Er hat geschrieben:   
      
   >> Wenn ein Fotograf von mir ein Portrait macht, hat er kein   
   >> Nutzungsrecht. Es sei denn, ich räume es ihm ein.   
      
   Das sehe ich eigentlich auch so, aber ich bin natürlich kein Jurist.   
      
   > Er hat aber das "Recht am eigenen Bild" (§§ 22 -24 KUG) und kann Dir   
   > *gegebenfalls* untersagen von Deinen Rechten gebrauch zu machen.   
      
   Du drehst hier doch lediglich die Perspektive im Gegensatz zu Peters   
   Aussage um - aber im Endeffekt läuft es doch auf das gleiche hinaus. Der   
   Fotograf als Urheber darf das Foto eben nicht verwenden, wenn ich als   
   abgebildete Person ihm das nicht erlaube.   
      
   > Wobei er dazu seine gegebene Einwilligung in das fotografiert werden   
   > zurücknehmen muß. Denn diese hat er automatisch damit erteilt, das er Dich   
   > beauftragt hat.   
      
   Hmm - muss ich dem Fotografen wirklich untersagen, mein Bild z.B. zur   
   Eigenwerbung zu verwenden? Ich dachte immer, der Fotograf muss mich   
   vorher fragen, wenn er z.B. mein Bild im Internet oder im Schaufenster   
   ausstellen will (das kann ja auch im Vertrag festgehalten werden).   
      
   > Deine Aussage ist also grundlegend falsch.   
      
   Nein, eigentlich nicht. Er hat doch nur dargelegt, dass man eben trotz   
   Urheberschaft nicht immer auch alle Nutzungsrechte hat. Im Falle des   
   Portrait-Auftrages weiß man das ja auch, bevor die Aufnahme entsteht.   
      
   > Der Fotograf hat das Urheberrecht und damit nach §15 UrhG auch das   
   > alleinige Recht auf Verwertung. Der abgebildete hat zwar nach § 60 UrhG   
   > das Recht [...]   
      
   Ja, nur kann er diese Verwertungrechte eben nicht immer ausüben - sei   
   es, weil er sie schon vorher veräußert hat oder weil andere Rechte (wie   
   die der Person am eigenen Bild) dem entgegenstehen.   
      
   > Woran machst Du das fest? Überträgst Du *immer* alle Nutzungsrechte   
   > exklusiv an solche Kunden, ohne zumindest die Nutzung für eigenen   
   > Werbezwecke zu vereinbaren?   
      
   Es gibt ja auch andere Vertragsverhältnisse als die des freiberuflichen   
   Fotografen. Im Bereich der Fotografie mag das nicht so verbreitet sein,   
   aber als Angestellter gibt es in der Regel entsprechende Vereinbarungen,   
   was Ansprüche aus den eigenen Werken angeht.   
      
   > Das ist dann Dein Bier, aber die Rechte nach §15 UrhG hast Du erstmal.   
   > Erst durch den Vertrag mit der Firma und Zahlung des Nutzungsentgeltes   
   > gibst Du diese Rechte weiter.   
      
   Und manchmal passiert das sogar schon, bevor das Werk überhaupt   
   entstanden ist :-).   
      
   > Dann nenne doch zwei oder drei. Selbst der angestellte Fotograf, ist Urheber   
   > und hat damit *erstmal* alle Rechte gemäß §15 UrhG. Nur wird er sie seinem   
   > Arbeitgeber exklusiv abtreten.   
      
   Zum Beispiel.   
      
   > Das von Dir geschriebene ist wenn man jetzt Wortklauberei betreiben wollte   
   > falsch. Den Nutzungsrechte an einem Werk kann ich nur als Urheber   
   > abtreten. Dazu muß ich also erst einmal Urheber sein, dass bin ich erst   
   > nachdem das Werk entstanden ist. Dann trete ich Nutzungsrechte ab, ggf.   
   > exklusiv.   
      
   Naja, das ist aber wirklich Wortklauberei. Im Prinzip gibt es ja auch   
   die zeitliche Abfolge "erst bin ich Urheber, dann trete ich Rechte ab"   
   so nicht - das passiert zeitgleich. Und damit hätte dann der Urheber   
   dennoch nie die Verwertungsrechte gehabt.   
      
   > Willst Du das nicht verstehen, oder kannst Du nicht?   
      
   Und es besteht IMHO kein Grund, andere Diskussionsteilnehmer "blöd   
   anzumachen".   
      
      
   Gruß,   
      
   Dominik.   
      
   --- SoupGate-Win32 v1.05   
    * Origin: you cannot sedate... all the things you hate (1:229/2)   
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