From: spamblocker@mageo.de   
      
   Jürgen Gerkens wrote:   
   >>> Der Urheber einer Fotografie, sprich der Fotograf, hat *immer* auch   
   >>> die Veröffentlichungsrechte.   
   >   
   >Wolfgang Weisselberg haute in die Tasten:   
   >   
   >> Ich komme zu dir und lasse mich von dir ablichten, und zahle   
   >> dafuer XXX EUR.   
   >>   
   >> Klar hast du Urheberrechte, ich bekomme nur, was abgemacht ist   
   >> (eingeschraenkte Rechte oder Abzuege o.ae.).   
   >>   
   >> Aber veroeffentlichen darfst du die Bilder dennoch nicht ---   
   >> ohne meine Erlaubnis. Sonst spricht mein Anwalt mit dir.   
   >   
   >Richtig, wg. Recht am eigen Bild. Der Witz ist aber: Auch Du dürftest   
   >es umgekehrt ohne seine Genehmigung nicht veröffentlichen.   
      
   Sagen *wir* es mal so, er darf es gar nicht veröffentlichen ohne   
   *extra* zu bezahlen. Beim Fotografen kann es ausreichend sein,   
   mehrere Bilder gemacht zu haben (klar, keine Auftragsarbeit). Damit   
   *kann* das Einverständnis in eine Veröffentlichung, z.B. im Rahmen   
   einer Ausstellung, bereits gegeben sein.   
      
   >Würdest Du beispielweise mit den von ihn gemachten Bewerbungsfotos   
   >ungefragt auf Plakaten als Kanzler kandidieren, könntest du dich   
   >wohl warm anziehen. ;-)   
      
   Völlig unabhängig von UrhG und KUG ist das heutzutage wohl immer der   
   Fall.   
      
   gruss manfred   
      
   --   
      
   --- SoupGate-Win32 v1.05   
    * Origin: you cannot sedate... all the things you hate (1:229/2)   
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