Hans Crauel wrote:   
      
   > Ja, und dann gibt es auch noch Menschen, die mit einem   
   > Fahrrad unterwegs sind, wie es in §63a Abs 1 StVZO so   
   > knapp wie zutreffend charakterisiert wird:   
   >   
   > | Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern,   
   > | das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm   
   > | befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder   
   > | Handkurbeln angetrieben wird.   
      
   Ist lange her, dass ich ein paar Vorlesungen in Recht und Gesetz hatte,   
   aber hängengeblieben ist, dass Rosinenpicken im Gesetzestext   
   disqualifiziert, von daher Abs 2:   
      
   | (2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit   
   | einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem   
   | elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von   
   | 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender   
   | Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer   
   | Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder   
   | Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind   
   | auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des   
   | Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine   
   | Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder   
   | Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).   
      
   cu   
    .\\arc (der keine Präferenz hat, fahrt doch womit Ihr wollt)   
      
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    * Origin: you cannot sedate... all the things you hate (1:229/2)   
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