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|    Message 5,181 of 6,175    |
|    Bodo G. Meier to All    |
|    Re: Benutzungspflicht nur wenn Strasse d    |
|    10 Nov 25 16:20:06    |
      From: bgmeier@kabelmail.de              Am 10.11.2025 um 15:39 schrieb Rolf Mantel:       > Am 10.11.2025 um 15:08 schrieb Robert Kuhn:       >> mir war so, als hätte ich mal gelesen, dass man einen Radweg nur       >> benutzungspflichtig machen kann, wenn er straßenbegleitend ist. Keine       >> Fahrbahn daneben-->keine Benutzungspflicht.       >>       >> Ist das richtig? Wo steht das?       >       > Grundsätzliche Logik: "Benutzungspflicht eines Radweges" ist       > gleichbedeutend mit "Benutzungsverbot der parallelen Fahrbahn".       >       > Wenn es keine parallele Fahrbahn gibt, kann die Benutzungspflicht keine       > Wirkung entfalten.              Wie weit von der Fahrbahn entfernt ist noch als parallel aufzufassen?              Ich kenne einen Radweg (in beide Richtungen verbläut, kombiniert mit       Fußweg und viel zu schmal!), der "begleitet" eine Landesstraße und ist       dabei abschnittsweise geschätzt 10 m von dieser entfernt, durch Büsche       und Bäume vollständig verdeckt und verläuft vor allem deutlich höher im       Terrain als die Straßenfahrbahn. Am Ende dieses Abschnitts tauchen die       RadfahrerInnen und der Radweg für die motorisierten Verkehrsteilnehmer       unvermittelt von rechts "aus dem Wald" auf.       Finde den Radweg:       https://maps.app.goo.gl/3LC42oT9LixCfzs36              Gruß,       Bodo              --- SoupGate-Win32 v1.05        * Origin: you cannot sedate... all the things you hate (1:229/2)    |
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