From: news51@mystrobl.de   
      
   Am Tue, 11 Nov 2025 08:06:03 +0100 schrieb Thomas Heuving   
   :   
      
   >Arno Welzel schrieb am Mon, 10 Nov 2025 17:55:08 +0100:   
   >>   
   >> Ok, anders gefragt: wenn keine andere Verkehrsfläche außer dem Radweg   
   >> existiert - wieso sollte man dann eine Benutzungspflicht für den Radweg   
   >> anordnen?   
   >   
   >Das blaue Radwegschild ordnet keine Benutzungspflicht an, sondern   
   >schließt andere Verkehrsteilnehmer aus.   
      
   Doch, tut es, sofern die betreffende Verkehrsfläche   
   straßenbegleitend ist. Es gibt keine Möglichkeit, einen   
   straßenbegleitenden Weg als dem Radverkehr vorbehalten zu   
   markieren, ohne gleichzeitig ein Fahrbahnverbot auszusprechen.   
      
   Dies ist eine der vielen kleinen Boshaftigkeiten in der StVO, die   
   Radverkehr auf den Straßen statt neben den Straßen erschweren.   
   Sie hat weitreichende Folgen. Wer viel und weit mit dem Fahrrad   
   auf Landstraßen unterwegs war, wird irgendwann bemerkt haben,   
   dass es längst der Blauschilder gar nicht mehr bedarf, um das   
   Verkehrsklima zu vergiften. Selbst ein schlichter Gehweg auf der   
   einen Seite einer Landstraße führt bereits zu einer merklichen   
   Zunahme von Drohgesten seites des Kfzverkehrs.   
      
   --   
   Wir danken für die Beachtung aller Sicherheitsbestimmungen   
      
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