From: hc.ahlmann@gmx.de   
      
   Thomas_Schlueter wrote:   
      
   > Am 11.11.2025 um 21:19 schrieb Chr. Maercker:   
   > >   
   > > Irgendwann hatte ich von einem Urteil gelesen, dem zufolge das Kriterium   
   > > "straßenbegleitend" schon bei 5 m Abstand Fahrbahn - Randweg nicht mehr   
   > > erfüllt sei. Finde ich leider nicht mehr in meiner Sammlung.   
   >   
   > Verkehrsregelungen, die eine Wirkung auf den Fahrverkehr im nach hinten   
   > gerichteten Teil der Straße entfalten, gibt es nicht.   
   >   
   > Das Problem an dem 5m-Kriterium ist folglich, dass die 5m-Verschwenkung   
   > -wenn relevant- quasi eine solche Rückwärtswirkung entfalten würde, da   
   > sie ja die Benutzungspflicht erst dann aufheben kann, nachdem man dem   
   > Radweg im Vertrauen auf dessen scheinbar fahrbahnbegleitenden Status bis   
   > zur Verschwenkung bereits gefolgt ist. Anschließend fährt man dann nach   
   > dem Überqueren der Fahrbahn der Nebenstraße zwar wieder über eine   
   > weitere Verschwenkung >5m aus der Nebenstraße zurück neben die evtl.   
   > begleitete Hauptstraße, aber diese Verschwenkung hat mangels   
   > abweichender Vorfahrtregelung ja keine Auswirkung mehr auf die   
   > Benutzungspflicht im dahinter liegenden Verlauf des Radweges...   
      
   Das gilt für das erste Befahren, wenn man ein weiteres Mal vorbeikommt …   
   --   
   Munterbleiben   
   HC   
      
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    * Origin: you cannot sedate... all the things you hate (1:229/2)   
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