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|    Message 253 of 788    |
|    Wolfgang to All    |
|    =?UTF-8?Q?Re=3a_Twitter_sperrt_Account_z    |
|    29 Dec 22 16:44:23    |
      From: wsc.allmail@web.de              Am 29.12.2022 um 13:10 schrieb Rupert Haselbeck:       > Wolfgang schrieb:       >> Rupert Haselbeck:       >>> Wolfgang schrieb:       >>>       >>>> Genau das ist der Trugschluß.       >>>> Nach Telekommunikationsgesetz, ehemals Fernmeldegesetz, ist das       >>>> Abhören _jeglicher Nachricht_ die nicht für einen selbst bestimmt       >>>> ist, verboten. Unabsichtlich empfangene Nachrichten dürfen nicht       >>>> weitergegeben werden.       >>>       >>> Wo genau steht das denn im TKG?       >>       >> Das Thema ist jetzt wohl ins TTDSG gewandert.       >> Gilt aber m.E. nach wie vor.       >       > Wenn du mit TTDSG das Teledienstedatenschutzgesetz meinst, so hilft das       > auch nicht weiter, weil selbiges bereits 2007 aufgehoben wurde. Auch die       > Regelungen im Telemediengesetz helfen nicht weiter, weil es sich hier       > nicht um einen Dienst im Sinne des § 1 des Telemediengesetzes handelt.       >              Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – TTDSG vom 23 Juni 2021              > Es bleibt dabei: Die Zeit der Deutschen Bundespost mit dem "Verboten ist       > alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist" ist längst vorbei. Jeder darf       > frei empfangbare Sendungen empfangen, solange es nicht ausdrücklich       > verboten ist.       >       > Das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG ist ein Schutzrecht gegen den       > Staat und hilft hier nicht weiter. Auch der § 206 StGB ist nicht       > einschlägig, weil der sich lediglich an Telekommunikationsunternehmen       > und deren Beschäftigte richtet.       >       > Und von alledem ganz abgesehen ist ja auch nicht recht nachvollziehbar,       > vor wem oder was frei verfügbare Daten wie ADS-B geschützt werden       > müssten. Ich darf ja auch jedem zuhören, der auf der Straße ruft, er sei       > Georg Huber und wohne in der Hintertupfingerstr. 123 in Hinterschönhausen       >       > MfG       > Rupert              Mag sein, ich bin kein Jurist.              Jedenfalls wurde _mir_ das:               >>>>       Das beabsichtigte Abhören _jeglicher Nachricht, die nicht für einen       selbst bestimmt ist_, ist verboten. Unabsichtlich empfangene Nachrichten       dürfen nicht weitergegeben werden, nicht einmal die Tatsache des Empfangs.        >>>>              in diversen Schulungen zu Amateurfunk und Flugfunkzeugnissen sinngemäß       so beigebracht und das war mindestens bis 1.12.2021 nach TKG so auch       gültig. Hier der Paragraph dazu:              § 89       Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen              1. Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber       der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk       vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen       unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in       vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden.       2. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die       Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt       geschieht, _auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung       nicht schon nach § 88 besteht_, anderen nicht mitgeteilt werden.       3. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.       4. Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme       und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher       Ermächtigung bleiben unberührt.                     Was in der realen Welt gemacht wird, stand hier nicht in Frage. Ich       nutze die im Thread genannten Dienste natürlich gelegentlich auch und       höre auch gelegentlich in den Flugfunk wenn ich nicht in der Luft bin.              Gruß und guten Rutsch              Wolfgang              --- SoupGate-Win32 v1.05        * Origin: you cannot sedate... all the things you hate (1:229/2)    |
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